Wer zahlt bei einem Schädlingsbefall

Wer zahlt bei einem Schädlingsbefall – Mieter oder Vermieter?

Ein plötzliches Krabbeln in der Küche, Fraßspuren an Vorräten oder gar Nagetiere im Keller – ein Schädlingsbefall ist nicht nur unangenehm, sondern wirft auch eine zentrale Frage auf: Wer trägt die Kosten für die Beseitigung? Mieter oder Vermieter? Gerade im Mietverhältnis führt diese Situation oft zu Unsicherheiten und Diskussionen. In diesem Beitrag klären wir, wie die Rechtslage aussieht, welche Rolle die Ursache des Befalls spielt und warum schnelle Klärung im Interesse aller Beteiligten ist.

Grundsätzliche Regelung zur Kostentragung

In Deutschland ist die Verantwortung für einen Schädlingsbefall in Mietobjekten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine mangelfreie Wohnung bereitzustellen und diesen Zustand zu erhalten. Ein Schädlingsbefall stellt in den meisten Fällen einen Mangel dar. Damit liegt die Pflicht zur Mangelbeseitigung – also auch zur Schädlingsbekämpfung – zunächst beim Vermieter.

Wenn der Mieter den Befall verursacht

Eigenverschulden hebt die Vermieterpflicht auf

Hat der Mieter durch falsches Verhalten den Befall selbst verschuldet, kann er zur Kostenübernahme herangezogen werden. Typische Beispiele sind unhygienische Zustände, unsachgemäße Vorratshaltung oder das ständige Offenlassen von Türen und Fenstern. Kann der Vermieter diesen Zusammenhang nachweisen, muss der Mieter zahlen.

Beweispflicht ist entscheidend

Allerdings liegt die Beweispflicht für das Verschulden beim Vermieter. Dieser muss darlegen, dass der Schädlingsbefall eindeutig auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen ist. Ohne klaren Nachweis bleibt die Kostentragung beim Vermieter. In der Praxis ist das oft schwer zu belegen.

Kleinreparaturklausel greift nur selten

Manche Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel. Diese verpflichtet Mieter dazu, kleinere Instandhaltungen selbst zu zahlen, meist bis zu einem bestimmten Betrag (z. B. 100 Euro). Bei der Schädlingsbekämpfung handelt es sich jedoch meist nicht um eine Kleinreparatur, sondern um eine umfassende Mangelbeseitigung. Die Klausel greift also in der Regel nicht.

Typische Fallbeispiele aus der Praxis

Ein paar Beispiele verdeutlichen die unterschiedlichen Szenarien:

  • Befall durch Bausubstanzmängel: Dringen Mäuse über nicht abgedichtete Mauerritzen ein oder finden sich Kakerlaken in den Versorgungsschächten, liegt die Verantwortung eindeutig beim Vermieter.
  • Befall durch offenes Futter: Lagert der Mieter offen Tierfutter in der Wohnung und zieht damit Schädlinge an, kann er für die Bekämpfungskosten haftbar gemacht werden.
  • Gemeinschaftsräume befallen: Finden sich Ratten im Hausflur oder Keller, muss in der Regel der Vermieter handeln – außer, es lässt sich einem einzelnen Mieter zurechnen.
  • Mehrparteienhaus ohne klare Ursache: Ist nicht feststellbar, woher der Befall kommt, trägt in der Regel der Vermieter die Kosten.

DDS Schädlingsbekämpfung: Für klare Verhältnisse und schnelle Lösungen

Ein Schädlingsbefall ist nicht nur ein Hygieneproblem, sondern oft auch ein juristischer Streitfall. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu handeln. Wir von DDS Schädlingsbekämpfung helfen nicht nur bei der professionellen Beseitigung, sondern dokumentieren den Befall auf Wunsch auch rechtssicher und nachvollziehbar. Das hilft sowohl Mietern als auch Vermietern, Klarheit über die Ursache und Verantwortung zu gewinnen.

Sie haben einen akuten Verdacht oder bereits sichtbare Schädlinge in Ihrer Mietwohnung? Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Einschätzung und professionelle Hilfe. Denn bei der Frage „Wer zahlt bei einem Schädlingsbefall?“ gilt: Je eher geklärt, desto besser für alle Seiten.